Stand 27.12.2007
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten nur im Vertragsverhältnis mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
1. Der Erwerber erhält über die vertraglich vereinbarte Kaufpreissumme eine Rechnung.
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungserhalt fällig. Danach tritt Zahlungsverzug ein. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Firma
Agrarconcept Software GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Darüber hinaus wird sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden
vorbehalten. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
2. Die Firma Agrarconcept Software GmbH behält sich bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung
das Eigentum an der gelieferten Ware und an allen Rechten vor.
3. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt würden oder durch die Firma Agrarconcept Software GmbH anerkannt wurden.
Auch ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produktes geht mit der Übergabe, im Falle der
Versendung mit der Auslieferung und Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
1. Die Firma Agrarconcept Software GmbH räumt dem Erwerber je nach Vereinbarung Netzwerklizenzen oder Einzelplatzlizenzen
für die Verwendung der überlassenen Software ein.
a) Wird im Vertrag eine Netzwerklizenz vereinbart, so erhält der Erwerber das nicht-ausschließliche und nicht übertragbare
Recht, die Software in einem lokalen Netzwerk zu verwenden. Die Zahl der jeweiligen Verwender wird einzelvertraglich festgelegt.
b) Werden vertraglich Einzelplatzlizenzen eingeräumt, so erhält der Erwerber das nicht-ausschließliche und nicht übertragbare Recht,
die Software jeweils lediglich auf einer vertraglich festgelegten Zahl von Rechnern zu verwenden.
c) Der Erwerber ist nicht berechtigt, die zur Nutzung überlassene Software zu vermieten.
2. Der Erwerber ist nicht berechtigt, Kopien der überlassenen Software zu erstellen. Insbesondere behält sich die
Firma Agrarconcept Software GmbH die Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechte aus § 69 c Nr. und 2 UrhG ausdrücklich
vor. Hiervon ausgenommen ist das Recht des Erwerbers, Kopien zu Sicherungszwecken und zur bestimmungsgemäßen Nutzung
einschließlich der Fehlerberichtigung zu erstellen (§ 69d UrhG).
3. Der Erwerber ist nicht berechtigt, die überlassene Software, Daten und Dokumentationen oder Teile davon zu ändern,
zu modifizieren, anzupassen oder zurück zu entschlüsseln (dekompilieren), soweit dies über die gesetzlich bestimmten
Grenzen der §§ 69 d Abs. 3 und 69e UrhG hinausgeht.
1. Die Firma Agrarconcept Software GmbH steht dafür ein, dass die überlassene Software die Hauptfunktionen im wesentlichen erfüllt und
den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Dem Erwerber ist bekannt, dass für den ordnungsgemäßen Betrieb der überlassenen Software bestimmte Systemvorraussetzungen
zu erfüllen sind. Diese können, sofern nicht bei den Produktbeschreibungen angegeben, bei der Firma Agrarconcept Software GmbH erfragt werden.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Freischaltung der überlassenen Software. Der Erwerber ist verpflichtet, die Ware nach
Erhalt bzw. Freischaltung unverzüglich zu untersuchen und festgestellte Mängel schriftlich innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Anderenfalls gilt
die Ware hinsichtlich der festgestellten Mängel als genehmigt (§ 377 HGB). Zeigt sich später innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Satz 1 ein
solcher Mangel, so ist dieser ebenfalls schriftlich innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.
4. Zeigt der Erwerber berechtigte Mängel fristgerecht an, so wird die Firma Agrarconcept Software GmbH unentgeltlich
binnen angemessener Frist nachbessern. Die Nachbesserung kann nach Wahl der Firma Agrarconcept Software GmbH durch
Mängelbeseitigung oder durch Neulieferung erfolgen. Im Falle der Neulieferung ist die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
Schlägt die Nachlieferung mindestens zweimal fehl, so wird der Erwerber eine angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung
setzen, erst nach Ablauf dieser Frist kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon
ist die Haftung für vertragswesentliche Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Firma Agrarconcept Software GmbH erklärt hiermit ausdrücklich, dass die Software lediglich erlaubt,
unter Zugrundelegung der jeweils eingegebenen Tatsachen und Zukunftsalternativen eine Prognose für zukünftige
Entwicklungen aufzustellen. Keinesfalls übernimmt die Firma Agrarconcept Software GmbH eine Haftung dahingehend,
dass die durch die Berechnungen aufgestellten Prognosen sich in der Zukunft auch tatsächlich realisieren.
Erfüllungsort für alle mit der Firma Agrarconcept Software GmbH eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen ist Weißenburg.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag ist das am Sitz der Firma Agrarconcept Software GmbH sachlich
und örtlich zuständige Gericht; nach Wahl der Firma Agrarconcept Software GmbH auch das für den Sitz des Erwerbers sachlich und
örtlich zuständige Gericht.
Der mit dem Erwerber jeweils geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser einzelnen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.